Hier finden Sie alle Paragraphen der aktuellen Straßenverkehrsordnung
Das nachfolgende Dokument stellt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1565) in ihrer aktuell gültigen Fassung dar. Sie wurde zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. November 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2774).
Die StVO, die hier zur Verfügung steht, ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text der StVO. Es wird keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.
Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde. Denn für die Durchführung der StVO - dazu zählt z.B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung.
Auf Grund des § 6 Abs. 1
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert
durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Teilnahme am
Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder
Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei
Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind
nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit
rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden,
an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der
Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich,
durchfahren lassen.
(3a) 1Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die
Wetterverhältnisse anzupassen. 2Hierzu
gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der
Scheibenwaschanlage. 3Wer ein
kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei
einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung
anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufsuchen.
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;
nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten
fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener
Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) 1Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen,
ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege
benutzen. 2Auf Fußgänger ist besondere
Rücksicht zu nehmen. 3Beim Überqueren einer
Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
(1) 1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren,
wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden
könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren
Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund
dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer
müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung
dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch
unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit
Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit
Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie
für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter
günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) 1Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden
Grund stark bremsen.
(2) 1Kraftfahrzeuge, für die eine besondere
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen
außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem
vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein
überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2Das
gilt nicht,
1.
wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt
haben,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf
Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von
vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Es ist links zu
überholen.
(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen
darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu
Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist
unzulässig:
1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten
ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger
Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel,
Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muß ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. 3Der
Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach
rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum
Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das
Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen
entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) 1Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit
nicht erhöhen. 2Der Führer eines langsameren
Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter
Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden
Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3Hierzu
können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt
nicht auf Autobahnen.
(7) 1Wer seine Absicht, nach links abzubiegen,
ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit
rechts liegen, darf links überholen. 4Auf
Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt
werden.
(8) Ist ausreichender Raum
vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten
Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.
1Wer an einem haltenden Fahrzeug,
einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links
vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen. 2Muß er ausscheren, so
hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das
Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
(1) 1Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren
(§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein
mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn
benötigt.
(2) Ist der Verkehr so
dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine
Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links
gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn
für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen
steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen
auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren
markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen
frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
vorliegen. 2Dann darf rechts schneller als
links gefahren werden.
(4) Ist auf Straßen mit
mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines
Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am
Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten
Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich
diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach
einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).
(5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. 2Jeder
Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt,
wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht,
1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt
ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine
andere Straße kommen.
(2) 1Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere
durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er
warten wird. 2Er darf nur weiterfahren, wenn
er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat,
weder gefährdet noch wesentlich behindert. 3Kann
er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er
sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die
Übersicht hat. 4Auch wenn der, der die
Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht
wesentlich behindern.
(3)
(1) 1Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will,
hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur
Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und
zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen
will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. 4Vor dem
Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu
achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) 1Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen,
müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge
bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. 2Radfahrer, die nach links abbiegen wollen,
brauchen sich nicht einzuordnen. 3Sie können
die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus
überqueren. 4Dabei müssen Sie absteigen,
wenn es die Verkehrslage erfordert. 5Sind
Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
(3) 1Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit
Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der
gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch
gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete
Sonderfahrstreifen benutzen. 3Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) 1Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen,
durchfahren lassen. 2Führer von Fahrzeugen,
die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen
voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der
Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander
vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein
Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
(1) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet,
hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei
der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. 3Innerhalb
des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) 1Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht
überfahren werden. 2Ausgenommen davon sind
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst
nicht möglich wäre. 3Mit ihnen darf die
Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
1Wer aus einem Grundstück, aus einem
Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen
abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand
anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. 2Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen.
(1) Stockt der Verkehr, so
darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder
Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.
(2) Stockt der Verkehr auf
Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine
Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und
Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei
Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren
Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach
den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert;
auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem
Verzichtenden verständigt hat.
(1) Das Halten ist unzulässig
1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4.
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5.
auf Bahnübergängen,
6.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verboten ist:
a)
Haltverbot (Zeichen 283),
b)
eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c)
Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d)
Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e)
Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
f)
rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
7.
bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem
Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt
gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen
206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9.
an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten
verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den
Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen
Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist
unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen
Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
(Zeichen 224),
5.
6.
vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a)
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311)
bis zu je 5 m,
b)
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf
Gehwegen erlaubt ist,
8.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a)
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener
Ortschaften,
b)
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder
einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c)
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d)
Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e)
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in
der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
2Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an
Endhaltestellen.
(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf
nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das
gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu
gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er
dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch
für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er
dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen
dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben
anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand
halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen
sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht
gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf
dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der
rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b)
(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst
unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der
Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche
Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die
an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das
Halten.
(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der
Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug
von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die
Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist
eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis
zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In
diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte
Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein
Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist
das Halten nur erlaubt,
1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
2.
wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe
hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde
eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
2Wo in dem eingeschränkten
Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind,
gelten deren Anordnungen. 3Im übrigen
bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit
die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch
elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren
oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz
1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder
Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und
Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1.
beim Ein- oder Aussteigen sowie
2.
zum Be- oder Entladen.
(1) Wer ein- oder
aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) 1Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder
Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2Kraftfahrzeuge
sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an
einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis
erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes
Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei
schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel,
wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber
hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
(1) Beim Abschleppen eines
auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die
Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines
außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des
Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen
nicht abgeschleppt werden.
(1) Schall- und
Leuchtzeichen darf nur geben
1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs.
5) oder
2.
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) 1Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs
oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange
Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte
Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. 2Im
übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von
Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein
Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei
Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf
Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen
nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die
Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf
nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit
durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren
werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden,
wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn
es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen
auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht
erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen
Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei
zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche
Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An
Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt
werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener
Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb
geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte
Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu
machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das
Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen
Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und
Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle
zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne
Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder,
Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige
Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke
dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen
Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen
zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist
mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit
weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer
dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
(1) 1Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden
Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. 2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. 3Kühlfahrzeuge
dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf
nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330)
eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an
Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der
durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4)
(5) 1Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener
Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. 2Auf
ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige
bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen
Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen
mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger
sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit
Gepäckanhänger 80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für
Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung
Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h zugelassen sind,
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden
Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als
Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen,
wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden,
mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von
maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur
Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG
(ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum
Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen
Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit
nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,
oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,
wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des
Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die
Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und
über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens
im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt
werden kann, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn
mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des
Abblendlichts anzupassen, wenn
1.
die Schlußleuchten des
vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender
Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig
erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren
sind verboten.
(8) Halten, auch auf
Seitenstreifen, ist verboten.
(9) 1Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. 2Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen,
Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist
jedes Betreten verboten.
(10) 1Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. 2Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(1) 1Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege
und
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten
das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge
haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang" steht.
2Der Straßenverkehr darf sich
solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) 1Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger
in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben
werden,
3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
2Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung
des Pfeiles abbiegen will. 3Das Senken der Schranken kann durch
Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf
denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon
unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnübergang
wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist
vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuß-, Feld-,
Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen
ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(6) 1Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der
Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein
Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt
gebietet. 2Werden gelbe oder rote
Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer
wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.
(1) An Omnibussen des
Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig
vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts
nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen
ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht
behindert werden. 3Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des
Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle
(Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht
überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und
Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur
in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist
das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die
öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den
Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.
(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen
befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden
sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen in
Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze
vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze
vorhanden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste
zugelassen ist. 4Es ist verboten, Personen
mitzunehmen
1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) 1Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die
kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die
Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn
Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für
das Kind geeignet sind. 2Abweichend von Satz
1
1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf
Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit
wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die
Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit
besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine
Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die
Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,
wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine
Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine
regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1b) 1In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. 2Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die
kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz
befördert werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Kraftomnibusse.
(2) 1Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder
in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. 2Dies
gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen
dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. 3Das
Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb
von Baustellen. 4Auf der Ladefläche oder in
Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. 5Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. 6Das
Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der
Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen
nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden,
wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
(1) 1Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während
der Fahrt angelegt sein. 2Das gilt nicht für
1.
Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen
Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr
Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung
stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das
Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der
Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) 1Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sind.
(1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur
Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern,
dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht
verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm
erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten
Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter
als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. 2Fahrzeuge,
die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn
sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten
beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. 3Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. 4Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m
sein.
(3) 1Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht
nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn
bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende
Fahrzeug betragen.
(4) 1Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m
hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer
Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. 2Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger
als 20,75 m sein. 3Ragt das äußerste Ende
der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus,
so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine
Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher
Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
4Diese Sicherungsmittel dürfen nicht
höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. 5Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine
Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter
Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) 1Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar
seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn
nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem
Licht. 2Einzelne Stangen oder Pfähle,
waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen
seitlich nicht hinausragen.
(1) 1Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Er muß dafür
sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht
leidet. 3Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen
Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie
an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur,
falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im
Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) 1Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil-
oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer
des Autotelefons aufnimmt oder hält. 2Dies
gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor
ausgeschaltet ist.
(1b) 1Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es
untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen,
das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte
zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder
Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem
kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel,
welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald
beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben
werden.
(3) 1Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich
nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Sie dürfen
nicht freihändig fahren. 3Die Füße dürfen
sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
das erfordert.
(1) Schiebe- und
Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und
ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen
oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo
Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit
Schrittgeschwindigkeit.
(1) 1Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. 2Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die
Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. 3Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie
innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen,
wenn das zumutbar ist. 4Bei Dunkelheit, bei
schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln
hintereinander gehen.
(2) 1Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige
Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg
oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. 2Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die
Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach
links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) 1Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu
überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen
oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen
(Zeichen 293). 2Wird die Fahrbahn an
Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte
Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) 1Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder
Kettengeländer, nicht überschreiten. 2Absperrschranken
(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die
nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an
den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit
Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen
wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit
heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so
dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.
(3) An Überwegen darf
nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung
über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften
entsprechend.
(1) 1Für geschlossene Verbände gelten die für den
gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen
sinngemäß. 2Mehr als 15 Radfahrer dürfen
einen geschlossenen Verband bilden. 3Dann
dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 4Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit
möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände,
Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in
angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an
anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) 1Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. 2Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) 1Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender
oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig
(§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem
Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht
kenntlich gemacht werden. 2Gliedert sich ein
solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist
jede auf diese Weise zu sichern. 3Eigene
Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet
sind.
(5) Der Führer des
Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht
im Gleichschritt marschiert werden.
(1) 1Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden
können, sind von der Straße fernzuhalten. 2Sie
sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken können. 3Es
ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt
werden.
(2) 1Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und
Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden
Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. 2Zur
Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte
mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2.
beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine
nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn
und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
(1) Rennen mit
Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) 1Veranstaltungen, für die Straßen mehr als
verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. 2Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße
für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der
Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in
geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in
Anspruch. 3Der Veranstalter hat dafür zu
sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) 1Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen
und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich
allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. 2Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen,
deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger
Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es
ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und
Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes
Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn
andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit
Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit
von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 2Das Verbot gilt nicht für
1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis
zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch
nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von a) frischer Milch und frischen
Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d)
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2
stehen,
4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden. 2Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur
Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des
Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit
(3. Oktober),
Reformationstag
(31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen
(1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Sport und Spiele auf der
Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen
erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).
(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder
zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen,
wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Der für solche verkehrswidrigen Zustände
Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin
ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse
sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder
durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder
ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
(1) 1Verboten ist
1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der
Straße,