Hier finden Sie alle Paragraphen der aktuellen Straßenverkehrsordnung
Das nachfolgende Dokument stellt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1565) in ihrer aktuell gültigen Fassung dar. Sie wurde zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. November 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2774).
Die StVO, die hier zur Verfügung steht, ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text der StVO. Es wird keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.
Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde. Denn für die Durchführung der StVO - dazu zählt z.B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung.
Auf Grund des § 6 Abs. 1
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert
durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Teilnahme am
Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder
Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei
Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind
nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit
rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden,
an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der
Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich,
durchfahren lassen.
(3a) 1Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die
Wetterverhältnisse anzupassen. 2Hierzu
gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der
Scheibenwaschanlage. 3Wer ein
kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei
einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung
anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufsuchen.
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;
nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die
jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten
fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener
Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) 1Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen,
ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege
benutzen. 2Auf Fußgänger ist besondere
Rücksicht zu nehmen. 3Beim Überqueren einer
Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
(1) 1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren,
wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden
könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren
Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund
dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer
müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung
dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch
unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit
Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit
Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie
für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter
günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) 1Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden
Grund stark bremsen.
(2) 1Kraftfahrzeuge, für die eine besondere
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen
außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem
vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein
überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2Das
gilt nicht,
1.
wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt
haben,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf
Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von
vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Es ist links zu
überholen.
(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen
darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu
Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist
unzulässig:
1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten
ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger
Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel,
Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine
Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muß ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. 3Der
Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach
rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum
Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das
Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen
entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) 1Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit
nicht erhöhen. 2Der Führer eines langsameren
Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter
Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden
Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3Hierzu
können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt
nicht auf Autobahnen.
(7) 1Wer seine Absicht, nach links abzubiegen,
ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit
rechts liegen, darf links überholen. 4Auf
Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt
werden.
(8) Ist ausreichender Raum
vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten
Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.
1Wer an einem haltenden Fahrzeug,
einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links
vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen. 2Muß er ausscheren, so
hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das
Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
(1) 1Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren
(§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein
mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn
benötigt.
(2) Ist der Verkehr so
dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine
Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links
gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn
für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen
steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen
auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren
markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen
frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
vorliegen. 2Dann darf rechts schneller als
links gefahren werden.
(4) Ist auf Straßen mit
mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines
Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am
Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten
Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich
diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach
einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).
(5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. 2Jeder
Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt,
wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht,
1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt
ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine
andere Straße kommen.
(2) 1Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere
durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er
warten wird. 2Er darf nur weiterfahren, wenn
er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat,
weder gefährdet noch wesentlich behindert. 3Kann
er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er
sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die
Übersicht hat. 4Auch wenn der, der die
Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht
wesentlich behindern.
(3)
(1) 1Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen. 2Wer nach rechts abbiegen will,
hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur
Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und
zwar rechtzeitig. 3Wer nach links abbiegen
will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. 4Vor dem
Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu
achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) 1Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen,
müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge
bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. 2Radfahrer, die nach links abbiegen wollen,
brauchen sich nicht einzuordnen. 3Sie können
die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus
überqueren. 4Dabei müssen Sie absteigen,
wenn es die Verkehrslage erfordert. 5Sind
Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
(3) 1Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit
Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der
gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch
gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete
Sonderfahrstreifen benutzen. 3Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) 1Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen,
durchfahren lassen. 2Führer von Fahrzeugen,
die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen
voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der
Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander
vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein
Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
(1) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet,
hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei
der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. 3Innerhalb
des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) 1Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht
überfahren werden. 2Ausgenommen davon sind
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst
nicht möglich wäre. 3Mit ihnen darf die
Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
1Wer aus einem Grundstück, aus einem
Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen
abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand
anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. 2Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen.
(1) Stockt der Verkehr, so
darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder
Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.
(2) Stockt der Verkehr auf
Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine
Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und
Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei
Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren
Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach
den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert;
auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem
Verzichtenden verständigt hat.
(1) Das Halten ist unzulässig
1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4.
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5.
auf Bahnübergängen,
6.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verboten ist:
a)
Haltverbot (Zeichen 283),
b)
eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c)
Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d)
Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e)
Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
f)
rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
7.
bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem
Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt
gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen
206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9.
an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten
verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den
Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen
Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist
unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen
Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
(Zeichen 224),
5.
6.
vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a)
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311)
bis zu je 5 m,
b)
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf
Gehwegen erlaubt ist,
8.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a)
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener
Ortschaften,
b)
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder
einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c)
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d)
Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e)
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in
der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
2Das gilt nicht auf entsprechend
gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an
Endhaltestellen.
(3b) 1Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf
nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. 2Das
gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu
gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er
dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch
für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er
dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen
dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben
anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand
halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen
sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht
gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf
dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der
rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b)
(5) 1An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst
unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der
Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche
Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die
an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das
Halten.
(1) 1An Parkuhren darf nur während des Laufens der
Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug
von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die
Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. 2Ist
eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis
zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. 3In
diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). 4Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte
Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein
Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist
das Halten nur erlaubt,
1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
2.
wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe
hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde
eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
2Wo in dem eingeschränkten
Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind,
gelten deren Anordnungen. 3Im übrigen
bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit
die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch
elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren
oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. 2Satz
1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder
Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und
Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1.
beim Ein- oder Aussteigen sowie
2.
zum Be- oder Entladen.
(1) Wer ein- oder
aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) 1Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder
Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2Kraftfahrzeuge
sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an
einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis
erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes
Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei
schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel,
wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber
hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
(1) Beim Abschleppen eines
auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die
Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines
außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des
Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen
nicht abgeschleppt werden.
(1) Schall- und
Leuchtzeichen darf nur geben
1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs.
5) oder
2.
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) 1Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs
oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange
Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte
Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. 2Im
übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von
Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein
Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei
Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf
Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen
nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die
Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf
nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit
durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren
werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden,
wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn
es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen
auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht
erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen
Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei
zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche
Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An
Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt
werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener
Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb
geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte
Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu
machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das
Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen
Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und
Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle
zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne
Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder,
Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige
Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke
dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen
Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen
zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist
mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit
weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer
dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
(1) 1Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden
Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. 2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. 3Kühlfahrzeuge
dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf
nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330)
eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an
Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der
durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4)
(5) 1Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener
Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. 2Auf
ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige
bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen
Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen
mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger
sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit
Gepäckanhänger 80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für
Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung
Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h zugelassen sind,
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden
Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als
Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen,
wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden,
mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von
maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur
Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG
(ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum
Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen
Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit
nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind,
oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,
wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des
Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die
Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und
über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens
im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt
werden kann, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn
mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des
Abblendlichts anzupassen, wenn
1.
die Schlußleuchten des
vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender
Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig
erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren
sind verboten.
(8) Halten, auch auf
Seitenstreifen, ist verboten.
(9) 1Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. 2Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen,
Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist
jedes Betreten verboten.
(10) 1Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. 2Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(1) 1Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1.
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2.
auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege
und
3.
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten
das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge
haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang" steht.
2Der Straßenverkehr darf sich
solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) 1Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger
in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
1.
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2.
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben
werden,
3.
die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4.
ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
2Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung
des Pfeiles abbiegen will. 3Das Senken der Schranken kann durch
Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf
denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon
unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnübergang
wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist
vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuß-, Feld-,
Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen
ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(6) 1Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der
Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein
Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt
gebietet. 2Werden gelbe oder rote
Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer
wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.
(1) An Omnibussen des
Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig
vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts
nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen
ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht
behindert werden. 3Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des
Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle
(Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht
überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und
Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur
in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist
das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die
öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den
Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.
(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen
befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden
sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen in
Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze
vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze
vorhanden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste
zugelassen ist. 4Es ist verboten, Personen
mitzunehmen
1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) 1Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die
kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die
Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn
Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für
das Kind geeignet sind. 2Abweichend von Satz
1
1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf
Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit
wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die
Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit
besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine
Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die
Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,
wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine
Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine
regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1b) 1In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. 2Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die
kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz
befördert werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Kraftomnibusse.
(2) 1Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder
in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. 2Dies
gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen
dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. 3Das
Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb
von Baustellen. 4Auf der Ladefläche oder in
Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. 5Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. 6Das
Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der
Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen
nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden,
wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
(1) 1Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während
der Fahrt angelegt sein. 2Das gilt nicht für
1.
Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen
Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr
Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung
stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das
Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der
Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) 1Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sind.
(1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur
Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern,
dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht
verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm
erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten
Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter
als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. 2Fahrzeuge,
die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn
sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten
beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. 3Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. 4Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m
sein.
(3) 1Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht
nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn
bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende
Fahrzeug betragen.
(4) 1Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m
hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer
Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. 2Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger
als 20,75 m sein. 3Ragt das äußerste Ende
der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus,
so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine
Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher
Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
4Diese Sicherungsmittel dürfen nicht
höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. 5Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine
Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter
Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) 1Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar
seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn
nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem
Licht. 2Einzelne Stangen oder Pfähle,
waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen
seitlich nicht hinausragen.
(1) 1Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Er muß dafür
sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht
leidet. 3Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen
Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie
an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur,
falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im
Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) 1Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil-
oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer
des Autotelefons aufnimmt oder hält. 2Dies
gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor
ausgeschaltet ist.
(1b) 1Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es
untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen,
das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte
zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder
Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem
kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel,
welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald
beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben
werden.
(3) 1Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich
nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Sie dürfen
nicht freihändig fahren. 3Die Füße dürfen
sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
das erfordert.
(1) Schiebe- und
Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und
ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen
oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo
Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit
Schrittgeschwindigkeit.
(1) 1Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. 2Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die
Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. 3Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie
innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen,
wenn das zumutbar ist. 4Bei Dunkelheit, bei
schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln
hintereinander gehen.
(2) 1Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige
Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg
oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. 2Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die
Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach
links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) 1Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu
überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen
oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen
(Zeichen 293). 2Wird die Fahrbahn an
Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte
Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) 1Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder
Kettengeländer, nicht überschreiten. 2Absperrschranken
(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die
nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an
den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit
Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von
Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen
wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit
heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so
dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.
(3) An Überwegen darf
nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung
über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften
entsprechend.
(1) 1Für geschlossene Verbände gelten die für den
gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen
sinngemäß. 2Mehr als 15 Radfahrer dürfen
einen geschlossenen Verband bilden. 3Dann
dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 4Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit
möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände,
Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in
angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an
anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) 1Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. 2Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) 1Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender
oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig
(§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem
Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht
kenntlich gemacht werden. 2Gliedert sich ein
solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist
jede auf diese Weise zu sichern. 3Eigene
Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet
sind.
(5) Der Führer des
Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht
im Gleichschritt marschiert werden.
(1) 1Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden
können, sind von der Straße fernzuhalten. 2Sie
sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken können. 3Es
ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt
werden.
(2) 1Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und
Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden
Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. 2Zur
Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte
mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2.
beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine
nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn
und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
(1) Rennen mit
Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) 1Veranstaltungen, für die Straßen mehr als
verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. 2Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße
für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der
Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in
geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in
Anspruch. 3Der Veranstalter hat dafür zu
sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) 1Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen
und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich
allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. 2Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen,
deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger
Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es
ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und
Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes
Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn
andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit
Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit
von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 2Das Verbot gilt nicht für
1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis
zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch
nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von a) frischer Milch und frischen
Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d)
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2
stehen,
4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden. 2Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur
Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des
Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit
(3. Oktober),
Reformationstag
(31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen
(1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Sport und Spiele auf der
Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen
erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).
(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder
zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen,
wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Der für solche verkehrswidrigen Zustände
Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin
ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse
sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder
durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder
ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
(1) 1Verboten ist
1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der
Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und
Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise
abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch
durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb
geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder
Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden
können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht
oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den
Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der
Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe
Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der
Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.
(1) Nach einem Verkehrsunfall
hat jeder Beteiligte
1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden
unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und
Geschädigten
a)
anzugeben, daß er am Unfall
beteiligt war und
b)
auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben
sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen
Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der
anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat
oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am
Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die
Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der
Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6
Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine
Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm
zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen
Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die
notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
(1) Von den Vorschriften
dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der
Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt
entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese
Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen
Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen
Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist
über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit
Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der
Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und
87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender
militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von
den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen
Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des
Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) 1Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und
durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen
Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der
Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. 2Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung
der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. 3Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. 4Personen,
die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen
zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und
Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des
Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen
Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte
dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden.
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind
zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen
Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch
nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet
an:
1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer
zur Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort,
solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung
beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9
abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert.
2.
Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen
warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung räumen".
(3) Diese Zeichen können
durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen
Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die
Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur
Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu
Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum
Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am
Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender
Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die
Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
(1) Lichtzeichen gehen
Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und
Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge
Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. 2Rot
ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
1.
An Kreuzungen bedeuten:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links
jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen
Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste
Zeichen warten".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei
Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil
auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Der
Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10Er muß sich dabei so
verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs
der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil
auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
Ein einfeldiger Signalgeber mit
Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die
Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an
Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende
Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot
beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen
295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch
in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und
Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für
Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads
angezeigt. 2Für Fußgänger ist die Farbfolge
Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. 3Wechselt
Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren
Weg zügig fortzusetzen.
6.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu
beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine
gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren
ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten
werden".
3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil
bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
4Ein gelb blinkender, schräg nach unten
gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den
Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die
Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen
oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
2Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen".
(2) Blaues Blinklicht
allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an
Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der
Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet
werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus
ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam
fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge
oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Angesichts der allen
Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen
Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten,
werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb
geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der
Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(2) 1Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 2Auch
Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 3Die
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen
oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen
angebracht. 5Verkehrszeichen können auf
einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 6Abweichend
von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen
Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein,
wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(2a) 1Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug
angebracht werden. 2Sie gelten auch, während
das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den
Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Regelungen durch
Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(4)
Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42
dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
|
Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge
|
|
Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht |
|
Radfahrer
|
|
Fußgänger
|
|
Reiter
|
|
Viehtrieb, Tiere
|
|
Straßenbahn
|
|
Kraftomnibus
|
|
Personenkraftwagen
|
|
Personenkraftwagen mit Anhänger
|
|
Lastkraftwagen mit Anhänger
|
|
Kraftfahrzeuge und Züge, die
nicht schneller als 25 km/h |
|
Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinkrafträder und |
|
Mofas
|
(1) Gefahrzeichen mahnen,
sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.
(2) Außerhalb
geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den
Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem
Zusatzschild angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener
Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
kann die
Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist
auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle,
falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101
Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die
Gefahr näher bezeichnen. 2So warnt das
Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. 3Das
Zusatzschild
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben , gegebenenfalls zeitlich
beschränkt, wie "9 - 17 h".
4Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103
Kurve (rechts)
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts)
Zeichen 108
Gefälle
Zeichen 110
Steigung
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 115
Steinschlag
Zeichen 116
Splitt, Schotter
Zeichen 117
Seitenwind
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123
Baustelle
Zeichen 124
Stau
Zeichen 125
Gegenverkehr
Zeichen 128
Bewegliche Brücke
Zeichen 129
Ufer
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
Zeichen 133
Fußgänger
Zeichen 134
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in
angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. 5Die
Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
6Zeichen 136
Kinder
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen
Zeichen 140
Viehtrieb, Tiere
Zeichen 142
Wildwechsel
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten
Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere
Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150
|
Zeichen 151
|
|
|
Bahnübergang mit Schranken oder
Halbschranken
|
Unbeschrankter Bahnübergang
|
|
|
|
|
oder
folgende dreiWarnbaken
|
|
etwa 240
m vordem Bahnübergang
|
|
|
|
Zeichen 153
|
Zeichen 156
|
|
|
dreistreifige Bake dreistreifige
Bake (links)
|
dreistreifige Bake dreistreifige
Bake (rechts)
|
- vor beschranktem Bahnübergang -
|
- vor unbeschranktem Bahnübergang
-
|
|
|
|
|
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
|
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
|
|
|
zweistreifige Bake (links)
|
zweistreifige Bake (links)
|
|
|
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der
Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
(1) Auch Schilder oder
weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) 1Schilder stehen regelmäßig rechts. 2Gelten sie nur für einzelne markierte
Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber
angebracht. 3Die Schilder stehen im
allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. 4Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen
Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. 5Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine
Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. 6Besondere Zusatzschilder können etwas anderes
bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
1.
Warte- und Haltgebote
a)
An Bahnübergängen:
Zeichen 201
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der
Regel unmittelbar davor. 2Ein Blitzpfeil in
der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die
Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. 3Ein
Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
b)
An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder
Einmündung. 2Es kann durch dasselbe Schild
mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. 3Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung
freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205
das Zusatzschild
angebracht sein. 4Mit
diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:
"Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von
links und rechts achten"!
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen,
an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen,
enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber
angebrachten Zusatzschild das Gebot:
"Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die
andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder
Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften
angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so
angekündigt sein .
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild
zu den Zeichen 205 und 206
bekanntgegeben sein .
c)
Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
2.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209
Rechts
Zeichen 211
Hier rechts
Zeichen 214
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 215
Kreisverkehr
Zeichen 220
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen
Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur,
wenn sie Fahrzeuge mitführen. 3Ist in einer
Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt,
so kann durch das Zusatzschild
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden . 4Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353
anzubringen. 5Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild)
frei" anzubringen.
3.
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
3a.
Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an;
dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 2Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ...
m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen
befahren" auf.
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende
Anzahl der Pfeile.
4.
Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus
(Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine
Schulbushaltestelle.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen
angeben.
5.
Sonderwege
Zeichen 237
Radfahrer
Zeichen 238
Reiter
Zeichen 239
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. 2Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können
auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen
getrennt, gezeigt werden. 3Ein gemeinsamer
Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen
waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. 4Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort,
wo eine Klarstellung notwendig ist. 5Durch
ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener
Ortschaften durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg
Die Zeichen bedeuten:
a)
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie
bestimmten Sonderwege benutzen. 2Andere
Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b)
wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c)
auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und
die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu
nehmen;
d)
auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e)
wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f)
wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer
Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren
werden.
8Zeichen 242
Beginn eines
Fußgängerbereichs
Zeichen 243
Ende eines
Fußgängerbereichs
Zeichen 244
Zeichen 244a
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die
Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
1.
Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen
nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
2.
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit
fahren.
3.
Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1.
Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. 2Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht
benutzen.
2.
Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 2Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 245
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen
des Linienverkehrs vorbehalten. 4Dasselbe
gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild, "Taxi frei"
angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild
angezeigt ist. 5Andere
Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen .
6.
Verkehrsverbote
Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder
teilweise. 2Soweit von Verkehrsverboten, die
aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch
Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen
251, 253, 255 und 260 angezeigt. 3Soweit
Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das
Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem
Zusatzzeichen "12 t" angezeigt.
Das Zusatzschild
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
a)
die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette
gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder
b)
mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur
sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
Die Kombination der Zusatzzeichen
beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. 6Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die
jeweilige Fahrt
a)
dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot
betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b)
dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km,
gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),
dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c)
mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf
ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460
und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs.
2 auch nicht für Tiere. 9Krafträder und
Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den
Seitenstreifen zu spielen . 11Auch Sport
kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
9Zeichen 251
Verbot für
Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Verbot für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer
Zeichen 255
Verbot für
Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 259
Verbot für
Fußgänger
a)
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können
gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen
werden.
b)
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5
t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
c)
Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt
sein.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit
gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262
tatsächliches
Gewicht
Zeichen 263
tatsächliche
Achslast
Zeichen 264
Breite
Zeichen 265
Höhe
Zeichen 266
Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze
überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das
einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die
Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen
Achslasten des Sattelanhängers. 3Das Zeichen
266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für
die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
11Zeichen 268
Schneeketten
sind vorgeschrieben
Zeichen 269
Verbot für
Fahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung
Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone
Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen
einer Verkehrsverbotszone bestimmt. 2Sie
verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten
Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 3Das
Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
a)
die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
b)
die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen
Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder
c)
die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung
unterliegen.
Zeichen 272
Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von
Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu
unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens
eingeengt werden.
7.
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten
Geschwindigkeit zu fahren. 3Sind durch das
Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50
km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. 4Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die
für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine
höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene
Geschwindigkeit zu überschreiten .
12Zeichen 274.1
Beginn
Zeichen 274.2
Ende der
Tempo 30-Zone .
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. 2Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere
Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich,
angeordnet sein. 3Es ist verboten, innerhalb
der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten
Geschwindigkeit zu fahren. 5Es verbietet
Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der
Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder
dürfen, diese Straße zu benutzen. 6Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer
zu fahren.
14Zeichen 276
Überholverbote
verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen aller Art,
Zeichen 277
Kraftfahrzeugen
mit einem zulässi- gen
Gesamtgewicht über 3,5 t, ein- schließlich ihrer Anhänger,
und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu
überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5
t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf
einem Zusatzschild wie
angegeben sein .
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet,
wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte
Gefahr nicht mehr besteht. 5Es ist auch
nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf
einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. 6Sonst ist es gekennzeichnet durch
Zeichen 278
Zeichen 279
Zeichen 280
Zeichen 281
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
8.
Haltverbote
Zeichen 283
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn . 2Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen .
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 4Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung
durchgeführt werden. 5Das Zusatzschild
"auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier
angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem
Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit
Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot
aus.
Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis
frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt sind.
a)
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die
Schilder angebracht sind.
b)
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur
nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c)
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen
solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. 2Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern
weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
Bild 291
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone
bestimmt.
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen
innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht
abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. 13Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer
Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf
dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder
Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.
(3) Markierungen
1.
Fußgängerüberweg
Zeichen 293
2.
Haltlinie
Zeichen 294
... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 689 )
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen
206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an:
"Hier halten!". 2Dasselbe gilt vor
Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).
3.
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie .
a)
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr
bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den
gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. 2Die
Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder
über ihnen fahren. 4Begrenzen sie den
Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von
ihnen zu fahren.
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von
mindestens 3 m verbleibt.
b)
Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. 2Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar
machen. 3Bleibt rechts von ihr ausreichender
Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa)
landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke
und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,
bb)
Links von ihr darf nicht gehalten werden. 2Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines
Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur
Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340)
überfahren werden.
Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines
Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.
4.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen
Linie.
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung
an:
a)
Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht
überqueren oder über ihr fahren.
b)
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein
Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
5.
Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene
Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen
nebeneinander zu fahren. 2Fahrzeuge, die
sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der
folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. 4Halten
auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
5a.
Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung
ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6.
Sperrflächen
Zeichen 298
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden .
7.
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),
auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8
t. 2Sind Parkflächen auf Straßen durch
durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge
aufzustellen sind. 3Dazu genügt auf
gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine
einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8.
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt
vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9.
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte
Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 2In
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können
Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien,
ausgeführt werden.
(4) 1Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen,
gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder
rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)
und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. 2Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht
über ihnen fahren. 3Für Reihen von
Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. 4Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so
aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert
werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Erleichterung des Verkehrs. 2Sie können auch
Anordnungen enthalten.
(2) 1Vorrang
Zeichen 301
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die
Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. 2Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150
bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80
m", angegeben. 3Innerhalb geschlossener
Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der
Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts
wiederholt. 5Es steht vor, auf oder hinter
der Kreuzung oder Einmündung. 6Es gibt die
Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206
"Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der
Vorfahrtstraße". 7Außerhalb
geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf
der Fahrbahn.
8Ein Zusatzschild
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. 2Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen. 3Auf Fußgänger ist besondere
Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor
einer verengten Fahrbahn.
(3) 1Die Ortstafel
Zeichen 310
Vorderseite
bestimmt:
Hier beginnt eine
geschlossene Ortschaft
Zeichen 311
Rückseite
bestimmt:
Hier endet eine
geschlossene Ortschaft .
2Von hier an gelten die für den Verkehr
innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 3Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn
die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben
durchfahrene Ortschaft gehört.
(4) Parken
Zeichen 314
Parkplatz
1.
Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2.
Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt
sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem
Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinden. 2Die Ausnahmen
gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. 3Das Zusatzschild "nur mit Parkschein"
kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild
"gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für
Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).
3.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet
werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht
durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil
erfolgen.
Zeichen 315
Parken auf Gehwegen
1.
Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2.
Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3.
Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt
sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis
versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinden. 2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die
Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. 3Das
Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich
von Parkscheinautomaten.
4.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet
werden.
Zeichen 316
Parken und Reisen
Zeichen 317
Wandererparkplatz
(4a) Verkehrsberuhigte
Bereiche
Zeichen 325
|
Zeichen 326
|
|
|
Beginn
|
Ende
|
eines verkehrsberuhigtenBereichs
|
|
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite
benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2.
Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3.
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden
noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig
behindern.
5.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten
Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder
Entladen.
(4b) Tunnel
Zeichen 327
|
|
Zeichen 328
|
|
In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne
gehalten werden.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 330
Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.
Zeichen 331
Kraftfahrtstraßen
Das Zeichen steht am
Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig,
auch sonst wiederholt.
Zeichen 332
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334
Ende der Autobahn
Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem
Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.
(6) 1Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen
des § 41 Abs. 4.
1.
Leitlinie
Zeichen 340
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit
gleichmäßigen Abständen. 2Eine Leitlinie
kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche
länger als die Lücken.
Die Markierung bedeutet:
a)
Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der
Verkehr nicht gefährdet wird;
b)
sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3
Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen
benutzt werden. 2Wer nach links abbiegen
will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c)
auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten
Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr
vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die
3 linken Fahrstreifen;
d)
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung
3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort
durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein
Fahrzeug hält oder fährt. 2Dasselbe gilt auf
Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für
den zweiten Fahrstreifen von rechts. 3Den
linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger
als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens
einordnen;
e)
sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort
auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f)
gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so
dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie
rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. 2Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
g)
Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für
Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf
überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. 2Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen
(Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.
2.
Wartelinie
Zeichen 341
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet:
"Vorfahrt gewähren!". 2Sie kann
ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren
lassen müssen. 3Sie empfiehlt dem, der
warten muß, hier zu warten.
3.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern
auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
(7) 1Hinweise
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
Das Zeichen
ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Zeichen 353
Einbahnstraße
Es kann ergänzend
anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen
220) ist.
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer,
die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich
besonders vorsichtig
zu verhalten.
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder —überführung
Zeichen 356
Verkehrshelfer
Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild
(hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
Zeichen 358
Erste Hilfe
Zeichen 359
Pannenhilfe
Zeichen 363
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise
gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für
Wohnwagen.
Zeichen 368 (weggefallen)
Zeichen 375
|
Zeichen 376
|
Zeichen 377
|
|
|
|
Autobahnhotel
|
Autobahngasthaus
|
Autobahnkiosk
|
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die
angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.
Zeichen 381
Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 385
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung
über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt
sind.
Zeichen 386
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der
Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung
von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften
und Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu
benutzen.
6Wird statt des Sinnbildes eines
Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur
Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und
Zugmaschinen.
Zeichen 392
Es weist auf eine
Zollstelle hin.
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb
geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. 9Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. 10In dem roten Feld kann in weißer Schrift
angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
1.
Wegweiser
Zeichen
401
|
Zeichen
405
|
Zeichen
406
|
Zeichen
410
|
|
|
|
|
Nummernschilderfür
|
|||
Bundesstraßen
|
Autobahnen
|
Knotenpunkte
der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuzeund Autobahndreiecke)
|
Europastraßen
|
Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen
wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421
für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430
|
Zeichen 432
|
|
|
zur Autobahn
|
zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungenmit erheblicher Verkehrsbedeutung
|
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele
hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen
Zeichen erfolgen.
Zeichen 434
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer
Kreuzungszufahrt zusammen. 3Die Tafel kann
auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts können Wegweiser auch folgende
Formen haben:
Zeichen 435
Zeichen 436
Zeichen 437
Straßennamensschilder
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr
sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
2.
Vorwegweiser
Zeichen 438
Zeichen 439
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.
Zeichen 440
zur Autobahn
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
3.
Wegweisung auf Autobahnen
Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein
Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
-
die Ankündigungstafel
Zeichen 448
Zeichen 438
|
Zeichen 439
|
|
|
Es empfiehlt,sich frühzeitig einzuordnen.
|
|
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer
Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung
Zeichen 448.1
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. 3Auf einem Zusatzschild wird durch grafische
Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
-
den Vorwegweiser
Zeichen 449
-
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der
Ausfahrt wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher,
Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. 6Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei
Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m
vorher.
Zeichen 453
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung
die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. 8Ziele,
die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind,
werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
4.
Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich,
an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
Zeichen 455
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann
angekündigt sein durch das
Zeichen 457
mit Zusatzschild, wie "400 m" oder
"Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze
Zeichen 458
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so
sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem
Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t
zulässiges Gesamtgewicht". 2Der
Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen
Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
Zeichen 459
Ende einer Umleitung
angezeigt.
5.
Numerierte Bedarfsumleitungen für den
Autobahnverkehr
Zeichen 460
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken
fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen
auf die Autobahn zurückgeleitet.
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460
vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die
Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Zeichen 467
Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil
gekennzeichnet werden.
6.
Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Zeichen 500
Überleitungstafel
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder
Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. 3Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so
angekündigt.
(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken,
Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte,
Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch
Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen
im einzelnen:
1.
An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
2.
Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere
Stellen sind
Zeichen 600
Absperrschranke
Zeichen 605
Leitbake (Warnbake)
Zeichen 610
Leitkegel
Zeichen 615
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. 2Behelfsmäßig oder zusätzlich können
weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße
Warneinrichtungen verwendet werden. 3Zusammen
mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die
quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. 4Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes
Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes
Blinklicht. 5Die Absperrgeräte verbieten das
Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
3.
Leiteinrichtungen
a)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten
Zeichen 620
Leitpfosten (links)
Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
b)
An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln
oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625
Richtungstafeln in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach
§ 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb
geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte
Park-Warntafeln verwendet werden.
Zeichen 630
Park-Warntafel
(1) 1Sachlich zuständig zur Ausführung dieser
Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. 2Die
zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können
diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die
erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. 3Nach
Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen
und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an
sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie
bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs.
2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde,
wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht,
und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den
Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. 2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist
diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung
beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann
die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren
Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle
übertragen werden.
(3a) 1Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche
Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt,
sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für
Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. 2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese
Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über
die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr
oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit
der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine
Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte
bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht
bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die
Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung
der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2Das gleiche Recht haben sie
1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht
haben sie ferner
1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der
Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des
Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum
Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden
und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden
Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht
vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) 1Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die
notwendigen Anordnungen
1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von
gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des
Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von
angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen
Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur
Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
2Die Straßenverkehrsbehörden ordnen
die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm
und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner
innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten
mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf,
Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie
darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An
Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die
Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November
2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der
Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen
städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender
Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den
Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplans an. 2Die
erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des
Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) (weggefallen)
(2) 1Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur
Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren
baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich
anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und
-beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und
Leiteinrichtungen lenken. 2Straßenbaubehörde
im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten
Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. 3Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung
des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer
vorschreiben. 4Alle Gebote und Verbote sind
durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) 1Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden,
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu
entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen
sind, wie Zeichen 437 zeigt. 2Die
Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie
Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. 3Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen
der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des
Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(3a) 1Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der
obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten
Stelle. 2Die Zeichen werden durch die
zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden
dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln
und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch
Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere
Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung
von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht
möglich ist.
(5) 1Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und
Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb
einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der
Eigentümer der Straße. 2Das gilt auch für
die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von
Fußgängerüberwegen. 3Werden Verkehrszeichen
oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2
erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die
Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1
übertragen.
(6) 1Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den
Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter
Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen
nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und
zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie
sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 2Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und
Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) 1Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als
Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die
Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen
sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die
Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme
geäußert hat.
(8) 1Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb
geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten
Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. 2Außerhalb
geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(7a) Die Besatzung von
Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der
Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug
zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung
des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind
nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist. 2Abgesehen von der Anordnung von Tempo
30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz
1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in
den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 3Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des
Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden
Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen
veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind,
beseitigt oder abgemildert werden können. 4Gefahrzeichen
dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs
unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr
nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs.
1, 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von
Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes
der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs.
1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots
(Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§
13 Abs. 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen
(§ 15 a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von
Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§
21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von
Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als
Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32
Abs. 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder
Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit
Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an
denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch
Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs.
1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
2Vom Verbot, Personen auf der
Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die
Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags
errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei
deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden,
Ausnahmen genehmigen. 3Dasselbe gilt für die
Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte
angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser
Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Antragsteller genehmigen. 2Vom
Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte
Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen
unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig
werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen
der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung
notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§
29 Abs. 1).
(3) 1Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen
(Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers
verlangen. 3Die Bescheide sind mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das
Mitführen fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen
und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser
Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
(1) 1Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs.
2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3
sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. 2Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst
erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. 3Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zuständig sind für die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. 2Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder
eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die
Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;
2.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat;
4.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
5.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die
außerhalb ihres Bezirks liegen;
6.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat. 2Diese sind auch für
die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein
Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
7.
nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede
Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks
angeordnet sind;
8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die
übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5
genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz
erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte
Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
Wer Verkehrsvorschriften
nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr
beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im
Straßenverkehr teilzunehmen.
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs.
2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs.
6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1,
2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
9a.
das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder
im Kreisverkehr nach § 9a,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs.
1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1,
Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a
bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1
oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach §
14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, 1a, Abs.
2 oder 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1
oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24
Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
24.
das Verhalten
a)
als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das
Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von
verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte
nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem
letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht
Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder
nach § 34 Abs. 3,
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27
Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene
Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband
unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27
Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von
Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich
bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem
Rennen teilnimmt,
6.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt
oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder
Auflagen befolgt werden oder
7.
entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder
einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im
Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung
oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines
Polizeibeamten nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht
verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene
Anordnung nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen
306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 gegebene
Anordnung nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte
abgesperrte Straßenflächen befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im
Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die
Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung
trägt,
2.
entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor
Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder
Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht
folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug
führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Auf der Insel Helgoland
sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
Die Kosten des Zeichens
386 trägt abweichend von § 5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige,
der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Diese Verordnung steht der
Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein
Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher
Bestimmungen nicht entgegen.
(1) Diese Verordnung tritt
am 1. März 1971 in Kraft.
(2)
(3) Das Zeichen 226 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38)
in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum
31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der
vorstehenden Verordnung.
(4) 1Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die
bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden
Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. 2Bis längstens 31. Dezember 1998 können
Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241
gekennzeichnet werden. 3Bild 291 behält die
Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser
Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit
der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet
werden.
(6) Schutzhelme, die nicht
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990
nicht mehr verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen
290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990
geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31.
Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen
448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember
1995 verwendet werden.
(9) 1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis
zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre
Gültigkeit. 2Ab dem 1. Juli 1992 dürfen
jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen
Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des
Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder
(§ 41 Ab. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden
Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des
Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die
Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis
30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile
in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992
geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
(13) Die bisherigen
Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994
geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatte, bis längstens 31. Dezember
1994.
(14) Die bisherigen
Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens
368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31.
Dezember 2002 ihre Gültigkeit.
(15) Autohofhinweistafeln,
die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1
angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre
Gültigkeit.
(16) Zusatzschilder, die
bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach
Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen
haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum
Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung
vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt
gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre
Gültigkeit.
(17) Für Kraftomnibusse,
die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18
Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
...
14.
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S.
1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989
(BGBl. I S. 1976),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
b)
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar
1993 in Kraft.
c)
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz
1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
d)
Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne
des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße -
gleich.
e)
Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für andere in dem in Artikel
3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte.
f)
Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN -
GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen
GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs.
2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu
errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37
Abs. 2 zulässig.
g)
Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend
von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat
dann die Bedeutung "HALT".
h)
Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen
bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31
S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43
geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39
bis 43.
Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten
Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen
Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem
Charakter gültig.