Maßnahmen nach dem Mehrfachtäter Punktesystem
Maßnahmen nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem

Falls Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, der mit einer Geldbuße von 40 EUR und mehr geahndet wurde, wird dies dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) mitgeteilt. Verkehrsstraftaten (z. B. Unfallflucht oder Körperverletzung) werden unabhängig von der Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe dem Verkehrszentralregister gemeldet.
Je nach Schwere der Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit werden die Verstöße mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Im Punktsystem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:


  • 8 - 13 Punkte
    Schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen und damit Punkte abzubauen

  • 14 - 17 Punkte
    • Anordnung eines Aufbauseminars
      • Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
      • Hinweis, dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird
      Wird der Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
    • Auf die Anordnung eines Aufbauseminars darf nur dann verzichtet werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein solches Seminar bereits absolviert wurde.

  • 18 Punkte
    Entzug der Fahrerlaubnis
    Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Abgabe des Führerscheins erteilt werden.
    Die Frist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins.
Punkteabbau:

Nimmt der/die Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm/ihr bei einem Punktestand bis 8 Punkte vier Punkte, bei einem Punktestand von 9 - 13 Punkten zwei Punkte erlassen.

Bei Erreichen von 14 Punkten, jedoch vor Erreichen von 18 Punkten und nach Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar können durch die verkehrspsychologische Beratung zwei Punkte abgebaut werden.

Fahrerlaubnisinhabern, die Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel begangen haben, kann ein Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gewährt werden.

Für den Punkteabzug und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Eine Punktegutschrift erfolgt nicht!

Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf einer gewissen Frist gelöscht. Die Fristen betragen 2, 5 oder 10 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Strafbefehls oder Urteils. Allerdings wird durch jede neue Eintragung die Löschung der vorhergenden Eintragungen verhindert.
 
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